|

VDD GmbH
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines
sowie Auszahlung des Darlehens wird
ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den
Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den
sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen
unterliegt.
2. Der Verpfänder
erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des
Pfandscheines, dass das
Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige
Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu
den in §1369. 1450
BGB bezeichneten Sachen gehört, versichert der Verpfänder die
ausdrückliche Einwilligung
seines Ehegatten zur
Vornahme der Verpfändung.
3. Ist das Pfandrecht
gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen
Verpflichtung dem
Pfandleiher gegenüber
aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4),
kann sich der
Pfandleiher
ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen
der Rechte eines Dritten
kein Pfandrecht
erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das
Darlehen, die im Pfandschein
vorgemerkten Zinsen
sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten
Dritten bei
Gültigkeit des
Pfandkreditvertrages zu berechnende Vergütung zu zahlen. Hat der
Pfandleiher das Pfand an
einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht
glaubhaft gemacht hat oder ist er
zur Herausgabe
verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt
entsprechend, wenn der
Pfandleiher das Pfand
bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist der
Schaden höher als der
nach den vorstehenden
Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4. Gegen Zahlung des
Darlehens einschließlich der Zinsen und Gebühren kann das Pfand unter
Ablieferung
des Pfandscheines
ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem
Versteigerer
ausgehändigt worden
ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet die Berechtigung des
Pfandscheininhabers zur
Auslösung des Pfandes
zu prüfen soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen
ist.
5. Bei Fälligkeit des
Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung
der Zinsen und
Gebühren und nur im
Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. Ein Verlust des
Pfandscheines ist dem Pfandleiher unverzüglich vom Verpfänder anzuzeigen
und glaubhaft
zu machen, indem er
entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung
angibt und das
Pfand näher
beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so
erhält er zum Nachweis der
Verlustanzeige eine
Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei
grunsätzlich erst
nach Eintritt der
Fälligkeit möglich.
7. Zinsen und
Gebühren, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den
angebrochenen Monat voll
erhoben. Der Tag der
Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am
gleichen Tag
ausgelöst wird.
8. Wird das Pfand
nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung
verwertet. Ist die
Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht
worden, so bedarf es, falls weitere Ver-
steigerungen nötig
werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen
Hinweises auf
bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandinhaber sind
sich darüber einig, dass die Androhung
der Versteigerung,
eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der
Versteigerung
- ausgenommen die
gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die
Mitteilung über das
Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben,
unbeschadet des Rechts des Auslösungs-
berechtigten, den aus
dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch
einen Pfand-
kreditvertrag mehrere
Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller
Pfandstücke
berechtigt ohne
Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat
der Verpfänder als
Unternehmer einen
Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im
Falle der Ver-
wertung des Pfandes
berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den
Versteigerungserlös abzurechnen.
9. Der Überschuss
steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des
Pfandscheines ausgezahlt;
Ziffer 6 gilt
entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand,
der nach Abzug des Dar-
lehensbetrages, der
Zinsen, Gebühren sowie der Versteigerungskosten als Überschuss erzielt
wird. Wird der
Betrag nicht
innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim
Pfandleiher abgeholt, so muss
dieser der
zuständigen Behörde übergeben werden und verfällt. Die Frist beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem
das Pfand verwertet
worden ist.
10. Das Pfand ist auf
Kosten des Verpfänders zum doppelten Darlehenspreis gegen Feuer- und
Leitungswasser-
schäden, gegen
Einbruchsdiebstahl, sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der
Pfandleiher haftet
für Schäden oder
Verluste nur im Umfange der abgeschlossenen Versicherung mit der
Versicherungssumme.
Eine weitergehende
Haftung insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder
dergleichen ist
ausgeschlossen,
soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen sind. Ersatz-
ansprüche können nur
bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des
Pfandleihers
ist ausgeschlossen,
sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung
nicht bean-
standet worden ist.
11. Eine vorzeitige
Ablösung des Pfandkredites ist möglich. Über die Einzelheiten der
Abwicklung muss sich
der Verpfänder mit
dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden
Versteigerung
müssen jedoch im
Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der
Erneuerung, die bis zum
Zahlungseingang
aufgelaufenen Zinsen und Gebühren spätestens zwei Tage vor den Tagen der
Versteigerung
beim Pfandleiher
eingehen. Ebenso kann der Kreditvertrag auf diesem Wege nur erneuert
werden , wenn der
Pfandschein übersandt
und gleichzeitig die fällig gewordenen Zinsen und Gebühren gezahlt
werden. Der
Versand erfolgt auf
Gefahr des Auftraggebers. Schecks, Wechsel oder sonstige
Zahlungsanweisungen werden nicht
in Zahlung genommen.
Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
12. Gerichtsstand und
Erfüllungsort ist - soweit gesetzlich nicht anders geregelt - der
Ort der geschäftlichen
Niederlassung des
Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden
ist. |