VDD GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

     1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird

     ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den

     sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

 

     2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das

     Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu

     den in §1369. 1450 BGB bezeichneten Sachen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung

     seines Ehegatten zur Vornahme der Verpfändung.

 

     3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem

     Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der

     Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten

     kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein

     vorgemerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei

     Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Vergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an

     einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat oder ist er

     zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der

     Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist der Schaden höher als der

     nach den vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

 

     4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Gebühren kann das Pfand unter Ablieferung

     des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer

     ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur

     Auslösung des Pfandes zu prüfen soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen

     ist.

 

     5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und

     Gebühren und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

 

     6. Ein Verlust des Pfandscheines ist dem Pfandleiher unverzüglich vom Verpfänder anzuzeigen und glaubhaft

     zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das

     Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der

     Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grunsätzlich erst

     nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

 

     7. Zinsen und Gebühren, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll

     erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag

     ausgelöst wird.

 

     8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die

     Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Ver-

     steigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf

     bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandinhaber sind sich darüber einig, dass die Androhung

     der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung

     - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das

     Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungs-

     berechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfand-

     kreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke

     berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als

     Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Ver-

     wertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

 

     9. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt;

     Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Dar-

     lehensbetrages, der Zinsen, Gebühren sowie der Versteigerungskosten als Überschuss erzielt wird.  Wird der

     Betrag nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so muss

     dieser der zuständigen Behörde übergeben werden und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem

     das Pfand verwertet worden ist.

 

     10. Das Pfand ist auf Kosten des Verpfänders zum doppelten Darlehenspreis gegen Feuer- und Leitungswasser-

     schäden, gegen Einbruchsdiebstahl, sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet

     für Schäden oder Verluste nur im Umfange der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme.

     Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist

     ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatz-

     ansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers

     ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht bean-

     standet worden ist.

 

     11. Eine vorzeitige Ablösung des Pfandkredites ist möglich. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich

     der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung

     müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung, die bis zum

     Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Gebühren spätestens zwei Tage vor den Tagen der Versteigerung

     beim Pfandleiher eingehen. Ebenso kann der Kreditvertrag auf diesem Wege nur erneuert werden , wenn der

     Pfandschein übersandt und gleichzeitig die fällig gewordenen Zinsen und Gebühren gezahlt werden. Der

     Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht

     in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.

 

     12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit gesetzlich nicht anders geregelt - der Ort der geschäftlichen

     Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.